Windrad und PV, rechtliches

Kleinwindkraft- und PV-Anlagen Baurecht 2026: Genehmigungsfreie Vorgaben im Bundesländer-Vergleich, Lärmschutzrecht (TA-Lärm)

 

Wer eine Kleinwindkraftanlage (KWEA) oder eine freistehende Photovoltaikanlage auf dem eigenen Grundstück errichten möchte, steht oft vor einem Dickicht aus gesetzlichen Regelungen. Die Bauordnungen der Bundesländer bestimmen, bis zu welchen Maßen und Höhen diese Anlagen verfahrensfrei – also ohne klassischen Bauantrag – aufgestellt werden dürfen. Nachfolgend finden Sie die rechtlich geprüfte Übersicht über alle 16 Bundesländer für Wind- und Solarenergie auf dem aktuellen Stand von 2026.

Schnellübersicht: Wann ist eine Kleinwindkraftanlage genehmigungsfrei?

Die folgende Tabelle bietet einen kompakten Überblick über die maximalen Höhen für verfahrensfreie Windkraftvorhaben. Details zu Gebietsbeschränkungen sowie die länderspezifischen Regelungen für freistehende PV-Anlagen finden Sie in den Einzelabschnitten darunter.

Bundesland Verfahrensfreie Höhe (Windkraft) Wichtige Einschränkungen / Sonderregeln (Windkraft)
Baden-Württemberg Bis 10 m Nabenhöhe Gilt allgemein nach Landesbauordnung
Bayern Bis 15 m Gesamthöhe Seit 01.01.2025 liberalisiert (freie Höhe)
Berlin Bis 10 m Gesamthöhe Max. 3 m Rotordurchmesser; nicht in reinen Wohngebieten
Brandenburg Bis 10 m Gesamthöhe Max. 3 m Rotordurchmesser; nicht in reinen Wohngebieten
Bremen Bis 10 m Gesamthöhe Nur in Gewerbe-/Industriegebieten und Außenbereich; max. 3 m Rotor
Hamburg Bis 10 m / 15 m 10m allgemein; 15m in Industrie-, Gewerbe- und Hafengebieten
Hessen Bis 10 m Gesamthöhe Max. 3 m Rotordurchmesser; nicht in reinen Wohngebieten
Mecklenburg-Vorpommern Bis 10 m Gesamthöhe Max. 3 m Rotor; nicht in Wohn- und Mischgebieten
Niedersachsen Bis 2 m / 15 m 2m auf Gebäuden; freistehend 15m nur in Gewerbe-/Industriegebieten & Außenbereich
Nordrhein-Westfalen (NRW) Bis 10 m Gesamthöhe Inkl. Nutzungsänderungen; nicht in Wohn- und Mischgebieten
Rheinland-Pfalz Bis 10 m / 2 m 10m freistehend / 2m auf Dächern; nur in Gewerbe-/Industriegebieten & Außenbereich
Saarland Bis 15 m / 20 m Seit April 2025; 15m allgemein / 20m im Außenbereich; Statikprüfung ab 10m
Sachsen Bis 10 m Gesamthöhe Max. 3 m Rotordurchmesser; nicht in reinen Wohngebieten
Sachsen-Anhalt Bis 10 m Gesamthöhe Max. 3 m Rotordurchmesser; nur in Gewerbe- und Industriegebieten
Schleswig-Holstein Bis 2 m / 15 m 2m auf Gebäuden; freistehend 15m fast überall außer reinen Wohn-/Naturschutzgebieten
Thüringen Bis 10 m Gesamthöhe Max. 3 m Rotordurchmesser; nicht in Wohngebieten und bestimmten Naturschutzflächen

Detaillierte Rechtsgrundlagen der Bundesländer für Windkraft und Photovoltaik

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gilt die Verfahrensfreistellung für Kleinwindanlagen bis zu einer Nabenhöhe von 10 Metern.

  • Gesetzestext: § 50 Abs. 1 i.V.m. Anhang Nr. 3 d) der Landesbauordnung (LBO)
  • Besonderheit Windkraft: Der historische Windenergieerlass trat im Mai 2019 außer Kraft. Offizielle behördliche Leitfäden werden seither gebündelt über das Landes-Themenportal Windenergie bereitgestellt.
  • Freistehende PV-Anlagen: Seit dem 28. Juni 2025 sind Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) generell und ohne Größenbeschränkung im Baurecht verfahrensfrei gestellt, um das Verfahren zu beschleunigen. Das Bundes-Bauplanungsrecht bleibt für Großprojekte im Außenbereich jedoch relevant.

Bayern

Seit kurzem gilt in Bayern eine sehr fortschrittliche Regelung: Die verfahrensfreie Errichtung ist für Anlagen mit einer freien Höhe bis zu 15 Metern gestattet.

  • Gesetzestext: Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
  • Besonderheit Windkraft: Eingeführt zum 01.01.2025. Die freie Höhe definiert sich hierbei als Gesamthöhe von der Geländeoberfläche bis zur obersten Spitze des Rotors.
  • Freistehende PV-Anlagen: Bis zu 3 m Höhe und 9 m Länge im Innenbereich allgemein verfahrensfrei. Seit dem 1. Januar 2025 sind größere Freiflächenanlagen im Außenbereich komplett verfahrensfrei, wenn sie unter die bundesrechtliche Privilegierung fallen (z. B. auf Flächen in einem 200m-Streifen längs von Autobahnen/Schienenwegen).

Berlin

Die Bundeshauptstadt erlaubt die verfahrensfreie Installation von Anlagen bis zu 10 Meter Höhe (Flügelspitze) und einem Rotordurchmesser von maximal 3 Metern.

  • Gesetzestext: § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
  • Besonderheit Windkraft: Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht innerhalb von reinen Wohngebieten (WR).
  • Freistehende PV-Anlagen: Bis zu einer Höhe von 3 Metern und einer Gesamtlänge von 9 Metern verfahrensfrei.

Brandenburg

Ähnlich wie Berlin gewährt Brandenburg eine Genehmigungsfreistellung bis zu 10 Meter Gesamthöhe und einem Rotordurchmesser von bis zu 3 Metern.

  • Gesetzestext: § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)
  • Besonderheit Windkraft: Die Freistellung greift nicht in reinen Wohngebieten.
  • Freistehende PV-Anlagen: Grundsätzlich sehr restriktiv. Eine Genehmigungspflicht greift bei freistehenden Anlagen bereits ab einer Bauhöhe von über 60 cm oder einer Gesamtfläche von mehr als 10 m².

Bremen

Bremen verfügt mittlerweile über eine Freistellung für Kleinwindanlagen bis 10 m Höhe und 3 m Rotordurchmesser, verknüpft dies jedoch mit strikten Gebietsvorgaben.

  • Gesetzestext: § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO)
  • Besonderheit Windkraft: Die Verfahrensfreiheit gilt ausschließlich in qualifizierten Gewerbe- und Industriegebieten sowie im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. In urbanen Wohngebieten bleibt ein Bauantrag Pflicht.
  • Freistehende PV-Anlagen: Bis zu einer Höhe von 3 Metern und einer Gesamtlänge von 9 Metern verfahrensfrei.

Hamburg

In der Hansestadt gilt eine gestaffelte Regelung für Windenergieanlagen.

  • Gesetzestext: § 60 i.V.m. Anhang 2 Abschnitt I Nr. 2a.3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO)
  • Besonderheit Windkraft: Allgemein verfahrensfrei bis 10 m Höhe und 3 m Rotor (ausgenommen reine Wohngebiete). Bis zu 15 m Gesamthöhe sind verfahrensfrei, sofern sich das Grundstück in einem Industriegebiet, Gewerbegebiet oder im Hafennutzungsgebiet befindet.
  • Freistehende PV-Anlagen: Bis zu einer Höhe von 3 Metern und einer Gesamtlänge von 9 Metern verfahrensfrei.

Hessen

In Hessen gilt die Genehmigungsfreistellung bis zu einer Höhe von 10 Metern (gemessen an der Flügelspitze) und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Metern.

  • Gesetzestext: Anlage zu § 63 (Baugenehmigungsfreie Vorhaben) Abschnitt I Nr. 3.11 der Hessischen Bauordnung (HBO)
  • Besonderheit Windkraft: Reine Wohngebiete (WR) sind von der Genehmigungsfreiheit ausgeschlossen.
  • Freistehende PV-Anlagen: Ähnlich restriktiv wie Brandenburg. Freistehende Solaranlagen im Garten sind nur bis zu einer Gesamtfläche von maximal 10 m² verfahrensfrei. Alles darüber erfordert eine Baugenehmigung.

Mecklenburg-Vorpommern

Verfahrensfrei sind Anlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 Metern und einem Rotordurchmesser bis maximal 3 Metern.

  • Gesetzestext: § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) der Landesbauordnung (LBO M-V)
  • Besonderheit Windkraft: Relativ restriktiver Gebietsausschluss. Die Freistellung gilt nicht in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie in Mischgebieten.
  • Freistehende PV-Anlagen: Bis zu einer Höhe von 3 Metern und einer Gesamtlänge von 9 Metern verfahrensfrei.

Niedersachsen

Niedersachsen setzt auf eine klare räumliche Staffelung zur Förderung des ländlichen Raums.

  • Gesetzestext: § 60 i.V.m. Anhang Nr. 2.5 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
  • Besonderheit Windkraft: Auf bestehenden Gebäuden (z. B. Dachanlagen) bis zu 2 m Gesamthöhe verfahrensfrei. Freistehende Anlagen sind bis zu 15 m Gesamthöhe verfahrensfrei – allerdings ausschließlich in Gewerbe- und Industriegebieten sowie im baurechtlichen Außenbereich. Denkmal- und Naturschutzzonen sind hiervon ausgeschlossen.
  • Freistehende PV-Anlagen: Im privaten Innenbereich gilt das Standardmaß (3 m Höhe / 9 m Länge). Seit Juli 2025 gilt zudem Verfahrensfreiheit innerhalb des Geltungsbereichs städtebaulicher Satzungen, sofern diese klare Regelungen zu Standort und Größe der Solaranlagen enthalten.

Nordrhein-Westfalen (NRW)

In NRW gilt die verfahrensfreie Aufstellung für Kleinwindanlagen bis zu einer Anlagengesamthöhe von 10 Metern.

  • Gesetzestext: § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) der Bauordnung (BauO NRW 2018)
  • Besonderheit Windkraft: Die Freistellung umfasst auch damit einhergehende bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen am Gebäude. Sie greift nicht in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten. Der administrative Rahmen wird durch den Windenergieerlass NRW gestützt.
  • Freistehende PV-Anlagen: Bis zu einer Höhe von 3 Metern und einer Gesamtlänge von 9 Metern verfahrensfrei.

Rheinland-Pfalz

Hier greift die Genehmigungsfreistellung für Anlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 Metern freistehend bzw. bis zu 2 Metern auf Dächern.

  • Gesetzestext: § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f) der Landesbauordnung (LBauO)
  • Besonderheit Windkraft: Nur zulässig in Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Außenbereich (sofern eine Privilegierung nach § 35 BauGB vorliegt). Zudem müssen die strengen Anforderungen an bautechnische Nachweise laut § 66 Abs. 3 beachtet werden.
  • Freistehende PV-Anlagen: Grundsätzlich gilt für fast alle eigenständigen Freiflächenanlagen eine Genehmigungspflicht. Ausgenommen von der Pflicht sind im Regelfall lediglich Solaranlagen direkt auf oder an Gebäuden.

Saarland

Das Saarland bietet seit seiner großen Reform eine der liberalsten Regelungen bundesweit.

  • Gesetzestext: § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) der Landesbauordnung (LBO Saar)
  • Besonderheit Windkraft: Gültig seit dem 26.04.2025. Gebäudeunabhängige Anlagen sowie Dachanlagen sind bis zu 15 m Höhe verfahrensfrei. Im Außenbereich sind freistehende KWEAs sogar bis zu 20 m Höhe befreit. Wichtig für die Praxis: Ab einer Bauhöhe von über 10 m ist vorab zwingend ein Standsicherheitsnachweis vorzulegen.
  • Freistehende PV-Anlagen: Leicht großzügiger als der bundesweite Standard: Verfahrensfrei bis zu einer Höhe von 3 Metern und einer Gesamtlänge von bis zu 10 Metern.

Sachsen

Die sächsische Bauordnung stellt Windkraftanlagen bis zu 10 Meter Höhe und 3 Meter Rotordurchmesser verfahrensfrei.

  • Gesetzestext: § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
  • Besonderheit Windkraft: Reine Wohngebiete sind von der Regelung ausgeschlossen.
  • Freistehende PV-Anlagen: Bis zu einer Höhe von 3 Metern und einer Gesamtlänge von 9 Metern verfahrensfrei.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gilt eine Begrenzung auf maximal 10 Meter Gesamthöhe und einen Rotordurchmesser von 3 Metern.

  • Gesetzestext: § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
  • Besonderheit Windkraft: Die Freistellung ist rein auf Industrie- und Gewerbegebiete beschränkt; Wohn- oder Mischgebiete genießen keinen verfahrensfreien Status.
  • Freistehende PV-Anlagen: Bis zu einer Höhe von 3 Metern und einer Gesamtlänge von 9 Metern verfahrensfrei.

Schleswig-Holstein

Das nördlichste Bundesland hat seine Bauordnung ebenfalls stark modernisiert.

  • Gesetzestext: § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) der Landesbauordnung (LBO)
  • Besonderheit Windkraft: In Kraft seit dem 05.07.2024. Bis zu 2 m Gesamthöhe auf baulichen Anlagen verfahrensfrei. Freistehend sind bis zu 15 m Gesamthöhe verfahrensfrei in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, B-Plan-Gebieten sowie im Außenbereich. Ausgeschlossen bleiben reine Wohngebiete sowie geschützte Naturräume (Natura-2000-Gebiete).
  • Freistehende PV-Anlagen: Etwas niedrigere Höhengrenze als die anderen Länder: Verfahrensfrei bis zu einer Höhe von 2,75 Metern und einer Gesamtlänge von 9 Metern.

Thüringen

Thüringen erlaubt die verfahrensfreie Errichtung von Kleinwindenergieanlagen bis zu 10 Meter Gesamthöhe und 3 Meter Rotordurchmesser.

  • Gesetzestext: § 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d) der Thüringer Bauordnung (ThürBO)
  • Besonderheit Windkraft: Ausgenommen sind reine Wohngebiete sowie Zonen des Außenbereichs, die als geschützte Teile von Natur und Landschaft deklariert sind.
  • Freistehende PV-Anlagen: Bis zu einer Höhe von 3 Metern und einer Gesamtlänge von 9 Metern verfahrensfrei.

Lärmschutzrecht (TA-Lärm):

Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Abs. 6.1 (TA-Lärm) vom 26. August 1998:

Nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) folgend festgelegter Schallpegel betragen:

u.a. Lärmentwicklung z.B. durch Windkraftanlagen

a) in Industriegebieten 70 dB(A)

b) in Gewerbegebieten 50 dB(A)

c) in Urbanen Gebieten 45 dB(A)

d) in Kern-, Dorf- und Mischgebieten: 45 dB(A)

e) in allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten: 40 dB(A)

f) in reinen Wohngebieten, Kurgebieten, für Krankenhäuser u. Pflegeanstalten: 35 dB(A)

 

 

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