Windenergieanlage (WEA) für Hausdach Garten Industrie Landwirtschaft
Lärmschutz: geltend auch für Windenergieanlagen³
Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
Abs. 6.1 (TA-Lärm) vom 26. August 1998:
Es gilt nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) folgend festgelegter Schallpegel:
- in Industriegebieten:
- in Gewerbegebieten:
- in Urbanen Gebieten:
- in Kern-, Dorf- und Mischgebieten:
- in allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten:
- in reinen Wohngebieten, Kurgebieten, für Krankenhäuser u. Pflegeanstalten:
70 dB(A)
50 „
45 „
45 „
40 „
35 dB(A)
Um das Überschreiten der Lärmgrenzen zu verhindern:
Gute (professionelle) Windräder können ab entsprechenden Geschwindigkeiten/ Drehzahlen automatisch gebremst werden!

Steckerfertige Anlagen³
Bundesgesetzblatt Teil I, 2024 Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2024 Nr. 151
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung 8. Mai 2024
Gemäß Informationen vom Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) von uns übertragen auf steckerfertige Windkraftanlagen sollte daher aktuell gelten³:
Mit der Gesetzesänderung entfällt die Pflicht zur Anmeldung von steckerfertigen Anlagen bis 800VA (VA = Scheinleistung ≈ W) beim Netzbetreiber. Was bleibt, ist die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, die innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen muss. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Vergütung für ins öffentliche Netz eingespeisten Strom nur gezahlt wird, wenn die erforderliche Anmeldung beim Netzbetreiber erfolgt ist. Diese Anmeldung ist gemäß der aktuell gültigen Technischen Anschlussregel „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ (VDE-AR-N 4105) notwendig. Diese Regelung wird derzeit überarbeitet, um den Widerspruch zu beseitigen, da nach dem novellierten EEG Netzbetreiber keine Meldungen für Steckergeräte mit einer Leistung von bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 VA (≈W) verlangen dürfen.
Ein Zweirichtungszähler kann nachgerüstet werden! Neu ist, dass bei der Inbetriebnahme von Micro- bzw. Klein-Anlagen ein Zweirichtungszähler nicht sofort vorhanden sein muss. Mit der Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister wird automatisch geprüft, ob ein Zählerwechsel erforderlich ist. Alle weiteren Schritte werden von Netz- und Messstellenbetreibern eigenständig durchgeführt. Ein Zweirichtungszähler stellt sicher, dass der eigene Stromverbrauch und die durch die steckerfertige Anlage erzeugte Energie separat und eichrechtskonform erfasst werden. Dies schafft die Voraussetzung für eine Vergütung bei Einspeisung ins öffentliche Netz, wobei eine Anmeldung beim Netzbetreiber erforderlich ist.
Technische Sicherheit hat Vorrang! Balkon-PV-Anlagen müssen, wie alle anderen großen PV-Anlagen, technisch sicher sein und sollten auch von Laien sicher installiert werden können. Laut der aktuell gültigen VDE-Anwendungsregel Erzeugungsanlagen an der Niederspannung (VDE-AR-N 4105) können steckerfertige Anlagen mit einer Wechselrichter-Scheinleistung bis 600 VA (≈W) ohne Elektrofachbetrieb in Betrieb genommen werden. Es sollten nur geprüfte Produkte verwendet werden, und es ist ratsam, die eigene Hausinstallation vor der Installation von einer Fachkraft überprüfen zu lassen. Der Anschluss von steckerfertigen PV-Anlagen ans Stromnetz ist weiterhin nur über eine spezielle Energiesteckvorrichtung (z.B. Wieland Stecker RST20i3) gemäß den Anforderungen nach DIN VDE 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 oder einen festen Anschluss zulässig. Damit kann auch ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Mit der geplanten Veröffentlichung der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 werden weitere Lösungen für die Nutzung an einer Haushaltssteckdose festgelegt.
Quelle: VDE Steckerfertige PV-Anlagen: Was jetzt möglich ist
Baurecht: Auszüge aus Landesbauverordnungen³ (ohne Gewähr):
Erläuterung: VERFAHRENSFREI = keine Genehmigung vom und keine Mitteilung an das Bauamt erforderlich
–> Ein Bauvorantrag gerichtet an ihr lokales Bauamt ist natürlich immer möglich, bei „verfahrensfrei“ jedoch nicht erforderlich!
Bayern -> verfahrensfrei bis 10m Gesamthöhe
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Gesundheit und Pflege
vom 19. Juli 2016
Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) (Windenergie-Erlass – BayWEE)
Windenergieanlagen (WEA) sind bis zu einer Gesamthöhe von Mast und Rotor von 10 m verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der Bayerischen Bauordnung – BayBO). 2 Bis zu einer Gesamthöhe von 50 m bedürfen sie der bauaufsichtlichen Genehmigung
Bremen (+Bremerhaven) -> keine Verfahrensfreistellung!
Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
Nach unserem Kenntnisstand: Für Windenergieanlagen (WEA) unter 10 m Höhe gibt es keine Freistellung. Anlagen müssen also (vorab) beantragt und genehmigt werden!
Hamburg -> verfahrensfrei bis 10 bzw. 15m Gesamthöhe
Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 14. Dezember 2005
1. Errichtung und Änderung von Anlagen
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme freistehender Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,
2a3. Windenergieanlagen (WEA) bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern außer in reinen Wohngebieten sowie Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 15 m über Geländeoberfläche in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten und im Hafennutzungsgebiet;
Mecklenburg- Vorpommern -> verfahrensfrei bis 10m Gesamthöhe
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
c) Windenergieanlagen (WEA) bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und in Mischgebieten;
Niedersachsen -> verfahrensfrei bis 15m Gesamthöhe oder 2m auf/über einem Dach
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 10. November 2021, §60 verfahrensfreie Baumaßnahmen, hierzu im Anhang der NBauO:
Windenergieanlagen (WEA) in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB festgesetzt sind, und im Außenbereich
a) auf baulichen Anlagen bis 2 m Gesamthöhe der Windenergieanlage (WEA) gemessen ab dem Schnittpunkt der Windenergieanlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage und
b) im Übrigen bis zu 15 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab der Geländeoberfläche, außer an oder in der Nähe von Kultur- und Naturdenkmalen.
Nordrhein-Westfalen -> verfahrensfrei bis 10m Gesamthöhe
BauO NRW 2018 § 62 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c), geändert im Dezember 2022
§ 62 (Fn 15) Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
c) Klein-Windenergieanlagen (WEA) bis zu 10 m Anlagengesamthöhe sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten
Rheinland Pfalz -> verfahrensfrei bis 10m Gesamthöhe oder 2m auf/über einem Dach
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen Abs. 4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
f) Windenergieanlagen (WEA) bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, in Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Außenbereich, wenn sie einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dienen, einschließlich der damit verbundenen Nutzungsänderungen baulicher Anlagen; es gelten die Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 4 und 5; ausgenommen sind Windenergieanlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern;
Gericht: Windkraftanlagen zur Eigennutzung im Garten erlaubt; Geschichte veröffentlicht von dpa, 18.04.2024
Kleine Windkraftanlagen dürfen auch für die eigene Stromerzeugung im privaten Garten aufgestellt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit seinem Urteil am 4. April 2024. Der Kreis Altenkirchen hatte Anwohnern untersagt, vier sogenannte Kleinwindenergieanlagen mit einer Höhe von 6,50 Meter im privaten Außenbereich zu errichten, wenn diese keinen Strom ins öffentliche Netz einspeisen würden. Einer Klage der Anwohner hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits zugestimmt, nun wurde auch die hiergegen eingelegte Berufung des Landkreises zurückgewiesen. Damit ist der Landkreis verpflichtet, einen Bauvorbescheid zur Errichtung von Kleinwindenergieanlagen im privaten Außenbereich zu erteilen, unabhängig davon, ob der mit ihnen produzierte Strom zum Eigenbedarf verwendet oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll. Das Gericht begründete dies mit dem umwelt- und ressourcenschonenden Vorhaben der Kläger, was auch bei privater Nutzung der Fall sei.
Schleswig-Holstein -> verfahrensfrei bis 10m Gesamthöhe
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung – LBO) Vom 6. Dezember 2021
§ 62 genehmigungsfreie Vorhaben
Windenergieanlagen (WEA) bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich, soweit es sich nicht um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden;
³rechtlicher Hinweis, Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Wir empfehlen ihnen, sich bezüglich Aufstellung, Anschluss und Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) vorab bei Ihrer lokalen Baubehörde und oder Ihrem Netzbetreiber zu informieren oder konsultieren Sie einen Anwalt für spezifische rechtliche Fragen. Wir übernehmen keine Haftung für widerrechtlich installierte Anlagen.